Eine Ausbildung und Prüfung in einem anerkannten Beruf ist immer noch eine ausgezeichnete Versicherung für die weitere berufliche Karriere und schützt im Zweifelsfall viel besser vor Arbeitslosigkeit als dies gemeinhin bekannt ist.

Deshalb ermöglicht es das Berufsbildungsbildungs-Gesetz, das in Deutschland die Berufsausbildung regelt, all denjenigen, die im Berufsleben stehen, aber es in der Vergangenheit versäumt haben, einen Abschluss in einem anerkannten Beruf zu machen, diesen nachzuholen. Dafür ist es nicht erforderlich, eine zwei- oder gar dreijährige Berufsausbildung zu absolvieren, sondern hier zählen vor allem Berufserfahrung (s. BBiG, § 43 Abs. 2; § 45 Abs. 2 und 3; sollte mit dem BBiG verlinkt werden).
Welche Voraussetzungen müssen für eine sog. „Externenprüfung“ vor der örtlichen Industrie- und Handelskammer erfüllt sein?
Auch wenn nach dem Gesetz eine entsprechende nachgewiesene Berufspraxis für die IHK-Externenprüfung ausreicht, empfiehlt es sich für all diejenigen, die ihren Berufsabschluss nachholen wollen, entsprechende Fachbücher zu lesen und/oder spezielle Vorbereitungskurse für solche Prüfungen zu besuchen.
Anträge für IHK-Externenprüfungen sind auf den Internet-Seiten der örtlichen Industrie- und Handelskammern hinterlegt.